Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts ‒ ohne dieses zu benutzen ‒ ist nicht ausreichend, um den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen.
OLG Hamm ((07.03.19 - 4 RBs 392/18)
In seinem Beschluss hat das OLG Hamm ausgeführt, dass nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden kann, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält.
Kammergericht (27.02.20 - 3 Ws (B) 48/20)
Der Bußgeldrichter muss feststellen und in seinem Urteil auch mitteilen, ob der Motor des geführten Kraftfahrzeugs tatsächlich lief oder ob dieser vorher vom Fahrer abgestellt worden war.
Rechtsanwalt Christian Köhler
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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